Rechtsprechung
FG Hamburg, 10.11.2004 - IV 80/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 10.11.2004 - IV 80/02
- BFH, 25.10.2005 - VII R 75/04
Wird zitiert von ... (3)
- FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 225/04
Ausfuhrerstattung: Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der …
Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -).und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.
- FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 226/04
Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der …
Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -).und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.
- FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 252/03
Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der …
Der erkennende Senat geht nämlich in gefestigter, den Beteiligten bekannter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der KN-Codes 0102 die (u.a.) Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG voraussetzt, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich - d.h. feststellbar - zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - IV 289/01 - sowie Urteil vom 10.11.2004 - IV 80/02 -).und 10.10.2004 - IV 289/01 bzw. IV 80/02 - entschieden, dass die Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.
Rechtsprechung
FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/2002 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 13 Nr. 6
Zur Frage, ob § 1 Abs. 2a GrEStG auch bei einem Gesellschafterwechsel einer werbenden Personengesellschaft anzuwenden ist - datenbank.nwb.de
Zur Frage, ob § 1 Abs. 2a GrEStG auch bei einem Gesellschafterwechsel einer werbenden Personengesellschaft anzuwenden ist
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Gesellschafterwechsel einer werbenden Personengesellschaft; Gesellschafterwechsel als Erwerbstatbestand; Erfordernis teleologischer Reduktion; Wirtschaftliche Gleichsetzung mit Übertragung eines ...
Papierfundstellen
- EFG 2002, 1551
- EFG 2002, 1552
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95
Aufwandsentschädigung Ost
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Hat der Gesetzgeber wie allgemein mit dem GrEStG und speziell in § 1 Abs. 2 a GrEStG i. d. F. JStG 1997 den Steuergegenstand ausgewählt und in einer Bemessungsgrundlage definiert, so hat er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6. 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 136, BStBl II 1995, 655, 661, und vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290).Er hat einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG-Beschluss vom 11.11.1998 in BVerfGE 99, 280, 290).
- BFH, 12.12.1996 - II R 61/93
Wer schuldet Grunderwerbsteuer bei Auswechslung aller Gesellschafter einer …
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Zivilrechtlich berührt der Wechsel der Gesellschafter durch Anteilsübertragung weder die Identität der Gesellschaft noch die gesamthänderische Gebundenheit des Gesellschaftsvermögens, selbst wenn gleichzeitig alle Gesellschafter der Personengesellschaft ausgetauscht werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1996 II R 61/93, BStBl II 1997, 299, 300;… Münchner Kommentar - Ulmer, § 719 BGB Rn. 20).Mit der vorgenannten Betrachtungsweise zum Erwerb nach § 1 Abs. 2 a GrEStG knüpft der Gesetzgeber an die für Erwerbe bis einschließlich 1996 maßgebende Rechtsprechung zur gleichzeitigen Auswechslung aller Gesellschafter einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft an, nach der die Personengesellschaft in ihrer jeweiligen Zusammensetzung als Schuldnerin der Grunderwerbsteuer angesehen wurde (vgl. BFH-Entscheidung vom 12.12.1996 in BStBl II 1997, 299, und vom 7.6. 1989 II B 111/88, BStBl II 1989, 803).
- BFH, 31.07.1991 - II B 157/90
Grunderwerbssteuerpflichtigkeit hinsichtlich einer vollständigen Übertragung von …
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 a GrEStG sei der Austausch aller Gesellschafter einer Personengesellschaft wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang angesehen worden, wenn der Zweck der Gesellschaft sich im Wesentlichen in der Verwaltung des Grundbesitzes erschöpft habe (vgl. BFH-Beschluss vom 31.7. 1991 II B 157/90, BFH/NV 1992, 134).Zwar sah die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 1 Abs. 2 a GrEStG in einem vollständigen Gesellschafterwechsel einen gemäß § 42 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb nur dann als gegeben an, wenn die betreffende Gesellschaft keine über die eigentliche Grundstücksverwaltung hinausgehenden Aktivitäten entfaltete (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.7. 1991 II R 17/88, BStBl II 1991, 891, und II B 157/90, BFH/NV 1992, 134).
- BVerfG, 16.05.1969 - 1 BvR 600/66
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Zwar werden auch in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG in zulässiger wirtschaftlicher Betrachtung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16.5. 1969 1 BvR 600/66, HFR 1969, 398) Verkehrsvorgänge mit Grundstücken fingiert (…vgl. Fischer, a. a. O., § 1 Rn. 855 m. w. N.). - Drs-Bund, 26.07.1996 - BT-Drs 13/5359
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Deutlich wird die Absicht des Gesetzgebers, die Neuregelung gerade nicht auf nur Grundbesitz haltende Personengesellschaften zu beschränken, aus der Begründung zur dafür erforderlichen Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 GrEStG a. F. in der Begründung des Regierungsentwurfs für das JStG 1997 (BT-Drs. 13/5359 S. 116), die inhaltsgleich in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs.13/6151 S. 17) enthalten ist. - BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Hat der Gesetzgeber wie allgemein mit dem GrEStG und speziell in § 1 Abs. 2 a GrEStG i. d. F. JStG 1997 den Steuergegenstand ausgewählt und in einer Bemessungsgrundlage definiert, so hat er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6. 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 136, BStBl II 1995, 655, 661, und vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290). - BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Dabei kommt bei zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelungen den anhand des Gesetzgebungsverfahrens deutlich werden Regelungsabsichten des Gesetzgebers ein erhebliches Gewicht bei der Auslegung zu, sofern Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm Zweifel offen lassen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6. 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 297). - BFH, 24.03.1999 - I R 64/98
Inländischer Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Doch hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 a GrEStG einen gänzlich neuen Steuertatbestand geschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 8.11.2000 I R 64/98, BStBl II 2001, 422, 424) und sich nicht lediglich auf eine Festschreibung der bisherigen Rechtsprechung beschränken wollen. - BFH, 08.11.2000 - II R 64/98
Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Doch hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 a GrEStG einen gänzlich neuen Steuertatbestand geschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 8.11.2000 I R 64/98, BStBl II 2001, 422, 424) und sich nicht lediglich auf eine Festschreibung der bisherigen Rechtsprechung beschränken wollen. - BFH, 31.07.1991 - II R 17/88
Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Grundbesitz haltenden …
Auszug aus FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 80/02
Zwar sah die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 1 Abs. 2 a GrEStG in einem vollständigen Gesellschafterwechsel einen gemäß § 42 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb nur dann als gegeben an, wenn die betreffende Gesellschaft keine über die eigentliche Grundstücksverwaltung hinausgehenden Aktivitäten entfaltete (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31.7. 1991 II R 17/88, BStBl II 1991, 891, und II B 157/90, BFH/NV 1992, 134). - BFH, 04.12.1985 - II R 142/84
Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile einer BGB-Gesellschaft
- BFH, 07.06.1989 - II B 111/88
Grunderwerbsteuer - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Grundbesitz - Eintritt …
- FG Hamburg, 14.03.2000 - II 228/98
Erstmaliger Beschluss über offene Gewinnausschüttung
- BFH, 21.02.1964 - IV 26/62 S
Berücksichtigung der Einlage einer wesentlichen Beteiligung in ein …